Warum Werkverträge?
Um Auftragsspitzen kurzfristig decken zu können!
Werkverträge bieten die ideale Lösung, um kurzfristig Subunternehmer für Ihr Projekt zu gewinnen, ohne Ihre eigenen Mitarbeiter für andere Projekte einzuschränken.
Wir vereinbaren im Voraus einen klaren Stundensatz für Ihr Projekt und finden den passenden Subunternehmer, der Ihre Anforderungen optimal umsetzt.
Zahlen Sie nur für die tatsächlich erbrachte Leistung!
Keine Kosten für Krankheitstage oder Urlaub – Sie zahlen ausschließlich für die Arbeit, die bei Ihrem Projekt wirklich geleistet wurde.
Brauchen Sie schnell Verstärkung? Wir stellen Ihnen in nur 5-7 Tagen das ideale Team zusammen, damit Sie bereits nächste Woche durchstarten können.

Warum Festanstellung?
Um Ihr Unternehmen langfristig wachsen zu lassen!
Eigene Mitarbeiter fördern das Wachstum Ihres Unternehmens und steigern langfristig Ihren Umsatz.
Der Fachkräftemangel ist eine wachsende Herausforderung. Wir unterstützen Sie bei der Suche nach den besten Mitarbeitern.
Denn wie man so schön sagt: Ein Unternehmen ist nur so stark wie die Qualität seiner Mitarbeiter.
Für die Vermittlung Ihrer neuen Fachkraft berechnen wir eine im Voraus vereinbarte Provision – ohne versteckte Kosten. So können Sie einen neuen Mitarbeiter nahtlos in Ihr Team integrieren.
Die Mitarbeiter gehören dauerhaft zu Ihrem festen Bestand und müssen nicht ständig neu eingearbeitet werden, wie es bei Zeitarbeitsfirmen mit regelmäßig wechselndem Personal der Fall ist.

Fragen unserer Kunden
Vorteile von Subunternehmern gegenüber Festangestellten
Subunternehmer bieten einige Vorteile wie:
- Schnellere Verfügbarkeit erfahrener, zuverlässiger Fachkräfte unabhängig vom Bedarf
- Facharbeiter mit Qualifikationen gemäß Ihren Anforderungen
- Beschäftigungsdauer nach Ihren Vorstellungen – passende Fachkräfte nach Bedarf
- Eine verkürzte Kündigungsfrist von 7 Tagen
- Keine Verantwortung für Lohnnebenkosten – ebenfalls nicht für Unterkunft oder Spesen, sowie bezahlte Urlaubs- oder Krankheitstage
Entsteht ein Risiko für "Scheinselbstständigkeit"?
Nein – bei Solo-Selbstständigen gilt dies nur im Falle, dass sie vom Auftraggeber wie ein Mitarbeiter beschäftigt werden.
Kann es zu einer verdeckten "Arbeitnehmerüberlassung" kommen?
Nein, denn die Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe ist in Deutschland verboten. Eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG) liegt vor, wenn eine Integration in den betrieblichen Ablauf der eingesetzten Fachkräfte seitens des Auftragnehmers erfolgt.
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